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   BGH, 12.03.1954 - 1 StR 333/53   

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https://dejure.org/1954,760
BGH, 12.03.1954 - 1 StR 333/53 (https://dejure.org/1954,760)
BGH, Entscheidung vom 12.03.1954 - 1 StR 333/53 (https://dejure.org/1954,760)
BGH, Entscheidung vom 12. März 1954 - 1 StR 333/53 (https://dejure.org/1954,760)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 5, 377
  • NJW 1954, 846
  • JR 1954, 228
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • OLG Frankfurt, 23.10.2001 - 3 Ws 861/01

    Widerruf der Strafaussetzung: Unterbrechung der Strafvollstreckung

    Zum einen wird im Erkenntnisverfahren nach §§ 21 Abs. 3 JGG bzw. 56 Abs. 4 StGB die gesamte verhängte Jugend- bzw. Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt; schon dem Begriff nach handelt es sich hier - auch wenn der Verurteilung Untersuchungshaft vorausgegangen ist -nicht um die Aussetzung eines Strafrestes (vgl. BGHSt 5, 377; 6, 391; Gribbohm in Leipziger Kommentar, 11. Auflage, 1993, Rdnr. 5 f zu § 56, Brunner, JGG, 9. Auflage, Rdnr. 12 zu § 21; Eisenberg, JGG, 6. Auflage, Rdnr. 8, 11 zu § 21).

    Es ist im Erkenntnisverfahren nicht möglich, eine Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn erst nach Anrechung der Untersuchungshaft ein zu vollstreckender Rest von höchstens zwei Jahren bleibt (BGHSt 5, 377; Eisenberg, a.a.O.).

  • OLG Hamm, 17.06.2014 - 2 RVs 17/14

    Keine Strafaussetzung zur Bewährung bei Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei

    Für die Strafhöhe bzw. Strafobergrenze ist das Maß der erkannten Strafe maßgebend, nicht ein nach Anrechnung verbleibender Rest (Fischer, a.a.O., § 56 Rdnr. 2 a; BGHSt 5, 377).
  • BGH, 04.11.1954 - 3 StR 392/54
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  • BGH, 26.03.1965 - 4 StR 528/64

    Annahme einer früheren Strafaussetzung zur Bewährung - Anrechnung von

    Der Grund liegt darin, daß die Vollziehung der Untersuchungshaft hier nicht der Vollstreckung einer Gefängnisstrafe gleichzusetzen ist, wenn auch die Anrechnung der Untersuchungshaft sonst einer Verbüßung der Strafe gleichkommt (z.B. als Rückfallvoraussetzung und bei der bedingten Entlassung nach § 26 StGB: BGHSt 5, 377; 6, 215 [BGH 01.07.1954 - 4 StR 818/53]; 7, 214, 216 [BGH 25.01.1955 - 3 StR 552/54]; BGH MDR 1959, 1022).
  • BGH, 03.08.1971 - 1 StR 264/71

    Voraussetzungen für die Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung - Anforderungen

    Die Strafkammer geht zutreffend davon aus, daß sich die Aussetzung einer zweijährigen Freiheitsstrafe, auch wenn auf diese Strafe Untersuchungshaft anzurechnen ist, nach § 23 Abs. 2 StGB richtet (BGHSt 5, 377).
  • BGH, 22.12.1970 - 1 StR 397/70

    Fristüberschreitung hinsichtlich einer Urteilsverkündung - Vertragliche Bindung

    Wenn sich die Geschädigten leichtfertig irreführen ließen, so schließt das einen Betrug nicht aus (BGH, Urteile vom 12. März 1954 - 1 StR 333/53 und vom 13. November 1970 - 1 StR 316/70).
  • BGH, 08.02.1955 - 2 StR 256/54

    Rechtsmittel

    Das hat der Grosse Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs durchBeschluss vom 21. Dezember 1954 - GSSt 1/54 -, der zur Veröffentlichung bestimmt ist, entschieden, Damit ist die frühere zum Teil abweichende Beurteilung dieser Rechtsfrage (vgl BGHSt 2, 315; 4, 41 [BGH 27.01.1953 - 2 StR 558/52]; 5, 378) [BGH 12.03.1954 - 1 StR 333/53]aufgegeben worden.
  • BGH, 21.04.1955 - 3 StR 66/55

    Rechtsmittel

    Rest einer Strafe handeln, die insgesamt neun Monate nicht übersteigt (BGHSt 5, 377).
  • BGH, 17.12.1954 - 5 StR 598/54

    Rechtsmittel

    In einem solchen Fall darf die Vollstreckung der Strafe auch dann nicht ausgesetzt werden, wenn infolge Anrechnung von Untersuchungshaft ein Strafrest von 9 Monaten oder weniger zu verbüßen bleibt (vgl BGHSt 5, 377; BGH NJW 1954, 1086).
  • BGH, 09.01.1968 - 5 StR 705/67

    Strafzumessung bei Verhinderung der Tatbeendigung durch das Opfer selbst

    Die Einzelangriffe der Revision sind - soweit überhaupt zulässig - offensichtlich unbegründet (BGHSt 9, 48 und BGHSt 5, 377; 6, 391, 394) [BGH 04.11.1954 - 3 StR 392/54].
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